Freitag, 17. April 2015
Ihhhgnoranz !
Wie immer werde ich mit meinen Einwänden ignoriert, wie sollte es auch anderest sein. Immerhin habe ich nun endlich meinen originalen Auszug um zu sehen was die Jungs so ziehen.



Hier hat sich nun endgültig bestätigt das keine Zuordnung meines Datensatz zur Wohneeinheit / Haushalt erfolgt.
Jedoch wirft dies weitere Fragen auf .... Wozu zum Henker benötigt der Beitragsservice folgende Daten:
  • Rufname
  • Familienstand
  • Frühere Wohnungen



Gedanken zur Rechnung
Was ich mich schon immer Frage, ist die Bezeichnung "Rundfunkbeitrag für 1 Wohnung" nicht deutlich zu schwammig ?
Eine Wohnung in dem Haus, der Stadt, dem Bundesland, .....
Meiner Meinung nach muss das Objekt für das ich Gebühren zahlen soll eindeutig beschrieben sein. Ansonsten könnte ich mich auf den Standpunkt stellen, das die Gebühren für eine Wohnung bereits bezahlt sind, da auch die Gebühren für die Wohnung meines Nachbarn nicht definiert ist und ich dann davon ausgehe das dieser für meine zahlt .... *g* oder so ....



Nicht aufgeben - Datenschützer sind auch Menschen
Nun ja, auch Datenschutzbeauftragte können einen falsch verstehen. Also noch ein Schreiben in der Hoffnung das er nun versteht was ich ihm zu sagen habe.

Der Scan aus der Zitierten Seite der Broschüre "Der Rundfunkbeitrag für Bürgerinnen und Bürgern" findet sich hier.



Dogma - Das Schreiben des Datenschutzbeauftragten
17.10.2014 - Die Antwort ist da.


Wiedereinmal habe ich ein Wutanfall, Gesetzt werden gebeugt und falsch interpretiert. Dabei dachte ich immer Datenschützer müssen neutral sein und dem Datenschutz verpflichtet. Also ..... neues Schreiben ....

Info: EMA - Einwohner Melde Amt



Donnerstag, 16. April 2015
Mein DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER
Nachdem ich nun endlich weis wer MEIN Datenschutzbeauftragter gefunden habe und ich eingesehen habe das die "Nasen" der Hotline keinen Plan haben schreibe ich meinem Retter.



Exkursion in den Datenschutz
Für alle die den entsprechenden Datenschutzbeauftragten für das Öffentlich Rechtlichen (ÖR) suchen.

Zum Datenschutz sollte folgenden Gesetzt in Betracht ziehen:
  • BDSG § 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
  • Abs 1
    Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.
  • BDSG § 3 Weitere Begriffsbestimmungen
  • In diesem Gesetz finden sich eindeutige Definition zum Datenschutz. Dies ist die Grundlage der Argumentationen.
    Abs 1
    Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).
    Abs 3 -5, 7
    Erklärt was erheben, speichern, verarbeiten und Nutzen von personenbezogenen Daten ist.
  • BDSG § 3a Datenvermeidung und Datensparsamkeit
  • Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten und die Auswahl und Gestaltung von Datenverarbeitungssystemen sind an dem Ziel auszurichten, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Insbesondere sind personenbezogene Daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit dies nach dem Verwendungszweck möglich ist und keinen im Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

     

    Hierauf begründet sich §11 RBStV §11 Abs. 5.
  • BDSG § 4 Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
  • Abs 1
    Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.
    Die Einwilligung kann ich hier für mich und meine Frau mal prinzipiell ausschließen.
  • BDSG § 4f Beauftragter für den Datenschutz
  • Abs 2
    Zum Beauftragten für den Datenschutz darf nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Das Maß der erforderlichen Fachkunde bestimmt sich insbesondere nach dem Umfang der Datenverarbeitung der verantwortlichen Stelle und dem Schutzbedarf der personenbezogenen Daten, die die verantwortliche Stelle erhebt oder verwendet. Zum Beauftragten für den Datenschutz kann auch eine Person außerhalb der verantwortlichen Stelle bestellt werden; die Kontrolle erstreckt sich auch auf personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis, insbesondere dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, unterliegen. Öffentliche Stellen können mit Zustimmung ihrer Aufsichtsbehörde einen Bediensteten aus einer anderen öffentlichen Stelle zum Beauftragten für den Datenschutz bestellen.

    Hier habe ich beim Beitragsservice bzw. ÖR zumindest bei dem für mich Zuständigen durchaus meine Zweifel das dieser den Bedingen entspricht.
    Das Thema wird noch kommen und deutlich später noch aufgegriffen :)

     

    Und nun der Brüller .... gilt auch für den Datenschutzbeauftragten des Beitragsservice.
  • BDSG § 4g Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz
  • Abs 1

    Der Beauftragte für den Datenschutz wirkt auf die Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz hin. Zu diesem Zweck kann sich der Beauftragte für den Datenschutz in Zweifelsfällen an die für die Datenschutzkontrolle bei der verantwortlichen Stelle zuständige Behörde wenden. Er kann die Beratung nach § 38 Abs. 1 Satz 2 in Anspruch nehmen. Er hat insbesondere
    1. die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, zu überwachen; zu diesem Zweck ist er über Vorhaben der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten rechtzeitig zu unterrichten,
    2. die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen durch geeignete Maßnahmen mit den Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderen Vorschriften über den Datenschutz und mit den jeweiligen besonderen Erfordernissen des Datenschutzes vertraut zu machen.

  • BDSG § 5 Datengeheimnis
  • Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen sind, soweit sie bei nicht-öffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
    Bei wörtlicher Auslegung könnten man hier wieder in Verbindung mit §11 RBStV durchaus Vorsatz unterstellen wenn entsprechende Daten mit Vorsatz falsche erhoben werden.
  • BDSG § 6 Rechte des Betroffenen
  • Auch hier leiten sich einige interessante Rechte her die man kennen sollte.
  • BDSG § 7 Schadensersatz
  • Fügt eine verantwortliche Stelle dem Betroffenen durch eine nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten einen Schaden zu, ist sie oder ihr Träger dem Betroffenen zum Schadensersatz verpflichtet. Die Ersatzpflicht entfällt, soweit die verantwortliche Stelle die nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hat.
  • BDSG § 9 Technische und organisatorische Maßnahmen
  • Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, die selbst oder im Auftrag personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Anforderungen, zu gewährleisten. Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.
    Da es möglich ist Daten vom Einwohnermeldeamt automatisch zu prüfen ob hier eine Wohnung dokumentiert ist sowie mehr als eine Wohneinheit vorhanden ist kann dieser Paragraph noch relevant werden.
  • BDSG § 11 Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag
  • Hier müsste der Beitragsservice entsprechende Verträge und Dokumentation mit den Entsprechenden Stellen des ÖR haben, müsste man mal abfragen. ..... kommt noch *g*




§ 14 Abs. 9 - Übergangsbestimmungen
(9) Um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung zu ermöglichen, übermittelt jede Meldebehörde für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert innerhalb von längstens zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gegen Kostenerstattung einmalig in standardisierter Form die nachfolgenden Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt:

1. Familienname,
2. Vornamen unter Bezeichnung des Rufnamens,
3. frühere Namen,
4. Doktorgrad,
5. Familienstand,
6. Tag der Geburt,
7. gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung, und
8. Tag des Einzugs in die Wohnung.

Hat die zuständige Landesrundfunkanstalt nach dem Abgleich für eine Wohnung einen Beitragsschuldner festgestellt, hat sie die Daten der übrigen dort wohnenden Personen unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto ausgeglichen ist. Im Übrigen darf sie die Daten zur Feststellung eines Beitragsschuldners für eine Wohnung nutzen, für die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde; Satz 2 gilt entsprechend. Die Landesrundfunkanstalt darf die Daten auch zur Aktualisierung oder Ergänzung von bereits vorhandenen Teilnehmerdaten nutzen. § 11 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Hier stellt sich für mich die Frage Wozu benötigt der Beitragsservice meine Familienstand, gibt es Pozente wenn man ledig oder verheiratet ist ? Ebenso ist nicht nachvollziehbar wieso der Beitragsservice meine vorherigen Namen benötigt. Dies sind für die Abrechnung einer Haushaltsangabe total Überflüssige Daten und sollten, da persönliche Daten, einem besonderen Schutz unterliegen.


Ich sehe eigentlich nur die folgenden Daten als Relevant an:

  • Name
  • Vorname
  • Bezeichnung der Wohnung (Adresse + Wohneinheit)
  • Bankdaten




§ 11 Verwendung personenbezogener Daten
(1) Beauftragt die Landesrundfunkanstalt Dritte mit Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs oder der Ermittlung von Beitragsschuldnern, die der Anzeigepflicht nach § 8 Abs. 1 nicht oder nicht vollständig nachgekommen sind, so gelten für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der dafür erforderlichen Daten die für die Datenverarbeitung im Auftrag anwendbaren Bestimmungen.

(2) Beauftragen die Landesrundfunkanstalten eine Stelle nach § 10 Abs. 7 Satz 1 mit Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern, ist dort unbeschadet der Zuständigkeit des nach Landesrecht für die Landesrundfunkanstalt zuständigen Datenschutzbeauftragten ein behördlicher Datenschutzbeauftragter zu bestellen. Er arbeitet zur Gewährleistung des Datenschutzes mit dem nach Landesrecht für die Landesrundfunkanstalt zuständigen Datenschutzbeauftragten zusammen und unterrichtet diesen über Verstöße gegen Datenschutzvorschriften sowie die dagegen getroffenen Maßnahmen. Im Übrigen gelten die für den behördlichen Datenschutzbeauftragten anwendbaren Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.

(3) Die zuständige Landesrundfunkanstalt darf von ihr gespeicherte personenbezogene Daten der Beitragsschuldner an andere Landesrundfunkanstalten auch im Rahmen eines automatisierten Abrufverfahrens übermitteln, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden oder der empfangenden Landesrundfunkanstalt beim Beitragseinzug erforderlich ist. Es ist aufzuzeichnen, an welche Stellen, wann und aus welchem Grund welche personenbezogenen Daten übermittelt worden sind.

(4) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann im Wege des Ersuchens für Zwecke der Beitragserhebung sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag besteht, personenbezogene Daten bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen erheben, verarbeiten oder nutzen. Voraussetzung dafür ist, dass

1. die Datenbestände dazu geeignet sind, Rückschlüsse auf die Beitragspflicht zuzulassen, insbesondere durch Abgleich mit dem Bestand der bei den Landesrundfunkanstalten gemeldeten Beitragsschuldner, und

2. sich die Daten auf Angaben beschränken, die der Anzeigepflicht nach § 8 unterliegen und kein erkennbarer Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung hat.


Die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung bei den Meldebehörden beschränkt sich auf die in § 14 Abs. 9 Nr. 1 bis 8 genannten Daten. Daten, die Rückschlüsse auf tatsächliche oder persönliche Verhältnisse liefern könnten, dürfen nicht an die übermittelnde Stelle rückübermittelt werden. Das Verfahren der regelmäßigen Datenübermittlung durch die Meldebehörden nach den Meldegesetzen oder Meldedatenübermittlungsverordnungen der Länder bleibt unberührt. Die Daten Betroffener, für die eine Auskunftssperre gespeichert ist, dürfen nicht übermittelt werden.

(5) Die Landesrundfunkanstalt darf die in Absatz 4 und in § 4 Abs. 7, § 8 Abs. 4 und 5 und § 9 Abs. 1 genannten Daten und sonstige freiwillig übermittelte Daten nur für die Erfüllung der ihr nach diesem Staatsvertrag obliegenden Aufgaben erheben, verarbeiten oder nutzen. Die erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht. Nicht überprüfte Daten sind spätestens nach zwölf Monaten zu löschen. Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten.

Zu Punkt 4.1 ist zu erwähnen das hier geregelt wird wie mit Personenbezogenen Daten, insbesondere diese die durch §14 vom Einwohnermeldeamt geliefert wurden umzugehen ist.

Hier ist zu lesen das die Vorrausetzungen hierfür erfüllt werden MÜSSEN. Dies ist daher keine kann Bedingung ("sollte") sondern eine muss Bestimmung (müssen).

Dies heisst im Umkehrschluss, lassen die Daten keine Rückschlüsse auf Beitragspflicht zu sind dies entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen (unverzüglich) zu löschen. Da in der Regel bei den Einwohnermeldeämter keine Zuordnung zur Wohnung gepflegt wird kann davon ausgegangen werden das dies alle Mehrfamilien Häuser betrifft. Eine Ausnaheme ist bei den Hochhäuser zu sehen, da dort in der Regel die Wohnungsnummer mit erfasst wird.




§ 9 RBStV - Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung
(1) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann von jedem Beitragsschuldner oder von Personen oder Rechtsträgern, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben, Auskunft über die in § 8 Abs. 4 genannten Daten verlangen. Kann die zuständige Landesrundfunkanstalt den Inhaber einer Wohnung oder einer Betriebsstätte nicht feststellen, ist der Eigentümer oder der vergleichbar dinglich Berechtigte der Wohnung oder des Grundstücks, auf dem sich die Betriebsstätte befindet, verpflichtet, der Landesrundfunkanstalt Auskunft über den tatsächlichen Inhaber der Wohnung oder der Betriebsstätte zu erteilen. Bei Wohnungseigentumsgemeinschaften kann die Auskunft auch vom Verwalter verlangt werden. Die Landesrundfunkanstalt kann mit ihrem Auskunftsverlangen neben den in § 8 Abs. 4 und 5 genannten Daten im Einzelfall weitere Daten erheben, soweit dies nach Satz 1 erforderlich ist; § 11 Abs. 5 gilt entsprechend. Die Landesrundfunkanstalt kann für die Tatsachen nach Satz 1 und die Daten nach Satz 4 Nachweise fordern. Der Anspruch auf Auskunft und Nachweise kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden.

(2) Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens
1. der Anzeigepflicht,
2. zur Leistung des Rundfunkbeitrags, zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder zu deren Ermäßigung,
3. der Erfüllung von Auskunfts- und Nachweispflichten,
4. der Kontrolle der Beitragspflicht,
5. der Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen und
6. in den übrigen in diesem Staatsvertrag genannten Fällen

durch Satzung zu regeln. Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde und ist in den amtlichen Verkündungsblättern der die Landesrundfunkanstalt tragenden Länder zu veröffentlichen. Die Satzungen der Landesrundfunkanstalten sollen übereinstimmen.

Meiner Meinung nach geht aus dem Makierten Text eindeutig hervor das beim Thema Datenerhebung und Ermittlung von Zahlungverpflichteten ausschliesslich die Eiigentümer oder Vermieter dazu genötigt werden können Auskunft zu erteilen. Dies macht vor allem daher Sinn da in einem Mehrfamilienhaus mit 7 Einheiten es total egal ist wer dort wohnt und wie die Beziehungen zueinander sind wenn für alle 7 Haushalte entsprechend GEZahlt wird.


Meiner Meinnung ist das Abfragen von den Daten zu einem komplett "bezahlten" Gebäude rechtswiedrig und wiederspricht dem Datenschutz, hierzu mehr im §11 Verwendung personenbezogener Daten.




§ 2 RBStV - Rundfunkbeitrag im privaten Bereich

(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.


(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.


(3) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung . Die Landesrundfunkanstalt kann von einem anderen als dem bisher in Anspruch genommenen Beitragsschuldner für eine Wohnung für zurückliegende Zeiträume keinen oder nur einen ermäßigten Beitrag erheben, wenn dieser das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung oder Ermäßigung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 im Zeitpunkt der Inanspruchnahme nachweist.

(4) Ein Rundfunkbeitrag ist nicht zu entrichten von Beitragsschuldnern, die aufgrund Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August 1964 zu dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) oder entsprechender Rechtsvorschriften Vorrechte genießen.
Aus Punkt 1. geht hervor das sich Art des Beitrags verändert hat, anderst als bei der GEZ die Personen bezogen abrechnet ist nun die Wohneinheit / Haushalt die Berechnungsgrundlage.


Ebenso ist unter 2.1 und 2.2 zu entnehmen das sich diese die Angaben auf den Inhaber einer Wohnung beziehen! Daher kann NICHT Aufgrund einer Meldeadresse ohne Wohnungsangabe darauf geschlossen werden das man Inhaber dieser Wohnung ist.




Hurra der Gebühren Staatsvertrag ist da ....
Heute habe ich meinen Staatsvertrag per Post bekommen, dies sogar kostenlos. Also werde ich mich ausgiebig mit diesem auseinandersetzen. Gott sei gepriesen das dies nur 4 Seiten sind.

Endlich etwas das überschaubar ist .....




Erstkontakt
Zu dieser Zeit glaubte ich noch an eine gütliche Einigung mit dem Betragservice. Ich dachte du rufst dort an und teilst diesen mit das dies eine Missverständniss sei.
Also gedacht getan ..... Hurra ein "unqualifizierter Servicedesk" ..... wie ich das hasse.
Ich habe dem Agent *** leicht ironisch *** mitgeilt das ich kein Konto bei Ihnen habe.

Fand dieser nicht lustig, haben wohl kein Humor dort. (Heute verstehe ich auch warum :)). Nach Rückfrage woher diese meine Daten haben und auf Grund welcher Grundlage ich einfach erfasst wurde.

Hier wurde ich das erste mal auf Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) verwiesen mit dem Kommentar alles rechtens ..... wie sollte es auch anders sein ;).

Nach noch einigen Unfruchtbaren Gesprächen haben ich mir diesen dann entsprechend zusenden lassen und das Gespräch beendet.

Dies war der Anfang der Reise .....



Mittwoch, 15. April 2015
Start des Blogs
Hallo zusammen,
aufgrund meiner Freuden mit dem Beitragsservice habe ich mich entschlossen meine Erfahrungen und Kontakte mit dem Beitragsservice / GEZ mit euch zu teilen.
Ich freue mich über entsprechende Kommentare oder Kontakt zu dem ein oder anderem.

viele Grüße

Dirk