Dienstag, 5. Mai 2015
Kontakt mit dem Landendatenschutz
Nach einem Telefonat mit dem LDI hat sich herraussgestellt das ich tatsächlich bei diesen Richtig bin. Nach kurzer Klärung der Sachlage habe ich erfahren das ich diesen ein entsprechendes Schreiben zukommen lassen kann das diese dann prüfen.

Dies werde ich wohl am Wochende verfassen und hier bereitstellen.



Rechte und Pflichten des Datenschutzbeauftragten
Da auch der Datenschutzbeauftragte vom Beitragsservice sich, wieder erwarten, an Regeln halten muss habe ich mich hierzu mal schlau gemacht.

Der Relevante Part ist BDSG §4 Beauftragter für Datenschutz

Abs 2. bestimmt welche Vorraussetzungen der Beauftragte erbringen muss. dort steht:

(2) Zum Beauftragten für den Datenschutz darf nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Das Maß der erforderlichen Fachkunde bestimmt sich insbesondere nach dem Umfang der Datenverarbeitung der verantwortlichen Stelle und dem Schutzbedarf der personenbezogenen Daten, die die verantwortliche Stelle erhebt oder verwendet.
Zum Beauftragten für den Datenschutz kann auch eine Person außerhalb der verantwortlichen Stelle bestellt werden; die Kontrolle erstreckt sich auch auf personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis, insbesondere dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, unterliegen. Öffentliche Stellen können mit Zustimmung ihrer Aufsichtsbehörde einen Bediensteten aus einer anderen öffentlichen Stelle zum Beauftragten für den Datenschutz bestellen.

Da ich den Datenschutzbeauftragten mehrfach auf die illegale Verwendung meiner Daten hingewiesen habe und dieser trotz mehrmaliger Aufforderung die Daten umgehend zu löschen dies ignoriert / verweigert stelle ich hier die Notwendige Fachkunde sowie die Zuverlässigkeit in Frage. Sollte sich dies bewahrheiten ist die Berufung zum Datenschutzbeauftragen nicht zulässig und dieser müsste abberufen werden.

Zuständig hierfür wären laut Abs 3.:

... Die Bestellung zum Beauftragten für den Datenschutz kann in entsprechender Anwendung von § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches, bei nicht-öffentlichen Stellen auch auf Verlangen der Aufsichtsbehörde, widerrufen werden. ...

Da der Beitragsservice in Köln sitzt, ist für diesen Fall der Zuständige Landesdatenschutzbeauftragter zuständig.

URL: https://www.ldi.nrw.de/

Postanschrift:
Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit
Nordrhein-Westfalen
Postfach 20 04 44
40102 Düsseldorf

Tel.: 0211/38424-0
Fax: 0211/38424-10
E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de

Bitte bei E-Mails beachten das hier unter Umständen Daten dritter unverschlüsselt übertragen werden. Es macht Sinn Mails entsprechend zu verschlüsseln, die entsprechenden PGP Keys sind auf der Kontakt Seite des LDI NRW unter Kontakte zu finden.



Nächste Schritte
Nach meinem letzten Fax habe ich nun Antwort des Beitragsservice erhalten. Lustigerweise nimmt hier keiner Stellung auf die Androhung der Strafanzeige und den Versuch der Abberufung des Datenschutzbeauftragten.