Donnerstag, 11. Juni 2015
Antwort auf die Abberufungsanfrage
Am 08.06. habe ich per E-Mail das unten angehängte Schreiben erhalten. Dort wird darauf verwiesen das der Beitragsservice sich im Thema Datenschutz wohl selbst verwaltet.



Sämtliche Rundfunkanstalten haben außerdem einen eigenen internen Datenschutzbeauftragten, der die Datenschutzkontrolle durch die unabhängigen Landesdatenschutzbeauftragten ersetzt und die Kontrolle der Datenverarbeitung durch den Beitragsservice mit einschließt.
Damit ist doch kein Datenschutz mehr gegeben. Daher eine neue E-Mail Anfrage an die Kollegen des Bundesdatenschützer:

Sehr geehrte Frau XXXXXXXX,

ich gehe davon aus das der interne Datenschutzbeauftragte um den es geht sich wohl kaum selbst abberufen wird. Daher benötige ich die Adresse der zuständigen Aufsichtsbehörde bei dem der Beitragsservice auch Ihre Datenschutzbeauftragte beruft.

Wenn ich mit dem Anliegen an deren Datenschutzbeauftragten gehen würde, wäre das wie wenn ich Sie bitten würde Ihr Amt Niederzulegen. Ich hoffe Sie können mir helfen und mich unterstützen. Da ich mir nicht vorstellen kann das in einem Rechtsstaat Ein Beitragsservice den Datenschutz mit Füssen treten darf.

Mit freundlichen Grüßen

YYYYYYY

Nachtrag: Zwischenzeitlich habe ich auch mit der entsprechenden Person beim Bundesdatenschutz gesprochen und dieser erklärt das ich mit dieser Regelung das Bundesdatenaschutzgesetz als ausgehebelt sehe und es nicht mehr sicherzustellen ist das dieses auch befolgt wird. Mittlerweile versteht diese mein Problem und will sich noch mal schlau machen.

Fortsetzung folgt .....



Dienstag, 19. Mai 2015
Der Mahnbescheid
Nach dem meine Frau sich entschlossen hat mit den selben mitteln zu antworten, ist nun gestern der Mahnbescheid ans Gericht in Stuttgart rausgegangen.



Mittwoch, 29. April 2015
Warten auf den Bundesgerichtshof
Wie nicht anderst zu erwarten wurde gegen den Beschluss der VG Mannheim, diesmal vom SWR!, wiederspruch eingelegt. Da diese zu dem Thema an mehren Fronten anscheiend schon Baustellen haben ist dort schon ein entsprechenden Verfahren anhängig.

Hier finde ich es interesant das dieser nun vom SWR kommt, aber der Beschluss gegen den Beitragsservice lief. Daher stellt sich für mich hier die Frage ob dies zulässig ist.




Montag, 20. April 2015
Teilerfolgt - Wiederspruch erfolgreich
Wie erhofft war der Wiederspruch erfolgreich. Aufgrund von formellen Fehler wurde der Erinnerung statt gegeben.
Warten wir auf die nächste Runde ....



Der Beitragsservice hat immer recht, oder ...
Nach dem nun der Vorgang beim Vollstreckunggericht liegt, hat die Gegenseite (Beitragsservice) nun die Möglichkeit Stellung zu nehmen was sie auch getan haben.

Ein Lichtblick ist der Verweis auf einen Beschluss von 2014 in dem wie bei uns entsprechend die Angaben als nicht ausreichend bewertet wurden.
Dies gibt Anlass für die Hoffnung eines Teilsieges.



Sonntag, 19. April 2015
Dagegen!
Wie bereits schon erwähnt nun der Widerspruch, erst ein Fax an den Beitragsservice dann an das Vollstreckungsgericht und die Gerichtsvollzieherin.

Und natürlich auch via Einschreiben ans Gericht.



Wenn die Gerichtsvollzieherin klingelt ....
Ganz so schlimm war es nun auch nicht, jedoch hat das verweigern der Zwangsabgabe nun dazu geführt das der GV beauftragt wurde das Geld beizutreiben :).

Also Telefon in die Hand nehmen und mit der Gerichtsvollzieherin reden. Hierbei kam heraus das sie da gar nichts machen kann, da sie nur vollstreckt. Jedoch verwies Sie uns an das Vollstreckungsgericht.
Dort könnten wir Wiederspruch gegen die Vollstreckung einlegen. Im Amtsdeutsch heißt dies "Erinnerung nach §766 ZPO" und gibt dem der vollstreckt werden soll die Möglichkeit zu erklären warum die Vollstreckung nicht richtig ist.
Dies wird dann vom Vollstreckungsgericht geprüft und ein entsprechender Beschluss erlassen.