Montag, 8. Juni 2015
Rundfunkgebühr - Bargeld Trick gegen BS Zahlung
Wiedereinmal bin ich über einen interesanten Artikel gestolpert. Diesmal sogar bei der BILD. Hier wird darauf eingegangen das der Beitragsservice keine Bargeldzahlungen annehmen will / kann.
Dies ist jedoch für öffentliche Stellen nicht rechtens.
Den Artikel als PDF gibt es hier: Artikel der Bildzeitung

Quelle: http://www.bild.de/geld/wirtschaft/finanzstrategie-sparen/kippt-ein-bargeld-trick-die-rundfunkgebuehr-41253298.bild.html



Mittwoch, 3. Juni 2015
Wiederspruch gegen den Wiederspruch oder warum spielt der SWR mit
Nach dem wir nun etwas Zeit hatten habe ich den Wiederspruch gegen den Wiederspruch des SWR eingereicht.
Hier geht es vor allem darum, dass der Beschluss gegen den Beitragsservice ging. Da man davon ausgehen muss das der Beitragsservice eine eigenständig agierendes Unternehmen ist und nicht nur eine Abteilung des SWR stellt sich durchaus die Frage wieso diese den Wiederspruch einlegen.
Ich gehe davon aus das dies nicht rechtlich korrekt ist und daher ein Formfehler. Ebenso habe ich bisher vom SWR keine Rechnung erhalten und ich lehne es nach wie vor ab Rechnung von einer nicht rechtsfähigen Institution anzunehmen.
Ebenso fehlt mir die Legitimierung des Beitragsservice und der Beitrage da der Beitragsservice nunmal nicht rechtsfähig ist und ich keine Rechnung vom SWR erhalten habe.
Den Brief an das Gericht findet Ihr hier:



Dienstag, 19. Mai 2015
Und wieder ein Wiederspruch, diesmal der Festsetzungsbescheid Nr. 2
Da wir das ganze Thema schon mal hatten (mit meiner Frau) hier das entsprechend auf meinen Fall angepasste Schreiben. Ich gehe davon aus das diese sich nicht durch die Androhung eines Strafverfahren abschreckenlassen.
Ist halt wie wenn man einem Ochsen ins Horn petzt. Mal schauen, das Schreiben für Gericht haben wir ja auch schon ....
Ausserdem muss ich auch noch die anzeigen wegen dem Datenschutz machen.




Der Mahnbescheid
Nach dem meine Frau sich entschlossen hat mit den selben mitteln zu antworten, ist nun gestern der Mahnbescheid ans Gericht in Stuttgart rausgegangen.



Montag, 18. Mai 2015
Déjà-vu - Das hatten wir doch alles schon mal ...
Heute kam wieder Post von meine Freunden, meine guten Freunden. Wieder einmal, wie schon bei meiner Frau, versucht der Beitragsservice den Anschein zu erwecken das dieses Schreiben vom SWR kommt.
Dies wurde bereits im Bescheid vom VG Mannheim entsprechend abgewiesen. Also werde ich auch dieses Schreiben mit der entsprechenden Formulierung meiner Frau zurücksenden.
Zusätzlich werde ich dem Beitragsservice mitteilen das ich dieses Schreiben als Nötigung und Erpressung werte, da sich der Beitragsservice nicht die Gesetzliche Grundlage liefert auf der ich das Schutzrecht meiner Frau umgehen darf.
Daher ist dies ein Versuch unter Androhung von Represionen deren Willen gegen den von mir und meiner Frau durchzusetzten ohnen eine entsprechende Rechtliche Grundlage hierfür zu haben.




Freitag, 8. Mai 2015
Es wird billiger - der Beitragsservice senkt die Preise
Nachdem meine Frau und ich nun zeigleich unsere Rechnung für die selbe "eine Wohnung" erhalten und eine Gesamtschuld von ca. 900 Euro angehäuft haben, habe ich das folgende Bild auf dem Briefkopf endeckt.


ES wird billiger! Also mal nachgelesen : Information zur Beitragssenkung
wir sparen nun 48 Cent, da wir doppelt veranlagt sind sogar fast ein Euro !



erste Runde Mahnbescheid
Da sich bis heute der Beitragsservice nicht geäussert hat bzw. die Summe überwiesen wurde wird heute der Mahnbescheid verschickt ;).




Antrag auf Abberufung
Nachdem ich nun mit diversen Leuten telefoniert habe. Ist nun gestern das Schreiben an die Aufsichtsbehörde raus. Dies Umfasst neben einem zweiseitigen Anschreiben auch die relevanten Schreiben aus der Vergangenheit.

Ich habe diese hier noch mal zusammengefasst:




Dienstag, 5. Mai 2015
Kontakt mit dem Landendatenschutz
Nach einem Telefonat mit dem LDI hat sich herraussgestellt das ich tatsächlich bei diesen Richtig bin. Nach kurzer Klärung der Sachlage habe ich erfahren das ich diesen ein entsprechendes Schreiben zukommen lassen kann das diese dann prüfen.

Dies werde ich wohl am Wochende verfassen und hier bereitstellen.



Rechte und Pflichten des Datenschutzbeauftragten
Da auch der Datenschutzbeauftragte vom Beitragsservice sich, wieder erwarten, an Regeln halten muss habe ich mich hierzu mal schlau gemacht.

Der Relevante Part ist BDSG §4 Beauftragter für Datenschutz

Abs 2. bestimmt welche Vorraussetzungen der Beauftragte erbringen muss. dort steht:

(2) Zum Beauftragten für den Datenschutz darf nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Das Maß der erforderlichen Fachkunde bestimmt sich insbesondere nach dem Umfang der Datenverarbeitung der verantwortlichen Stelle und dem Schutzbedarf der personenbezogenen Daten, die die verantwortliche Stelle erhebt oder verwendet.
Zum Beauftragten für den Datenschutz kann auch eine Person außerhalb der verantwortlichen Stelle bestellt werden; die Kontrolle erstreckt sich auch auf personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis, insbesondere dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, unterliegen. Öffentliche Stellen können mit Zustimmung ihrer Aufsichtsbehörde einen Bediensteten aus einer anderen öffentlichen Stelle zum Beauftragten für den Datenschutz bestellen.

Da ich den Datenschutzbeauftragten mehrfach auf die illegale Verwendung meiner Daten hingewiesen habe und dieser trotz mehrmaliger Aufforderung die Daten umgehend zu löschen dies ignoriert / verweigert stelle ich hier die Notwendige Fachkunde sowie die Zuverlässigkeit in Frage. Sollte sich dies bewahrheiten ist die Berufung zum Datenschutzbeauftragen nicht zulässig und dieser müsste abberufen werden.

Zuständig hierfür wären laut Abs 3.:

... Die Bestellung zum Beauftragten für den Datenschutz kann in entsprechender Anwendung von § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches, bei nicht-öffentlichen Stellen auch auf Verlangen der Aufsichtsbehörde, widerrufen werden. ...

Da der Beitragsservice in Köln sitzt, ist für diesen Fall der Zuständige Landesdatenschutzbeauftragter zuständig.

URL: https://www.ldi.nrw.de/

Postanschrift:
Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit
Nordrhein-Westfalen
Postfach 20 04 44
40102 Düsseldorf

Tel.: 0211/38424-0
Fax: 0211/38424-10
E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de

Bitte bei E-Mails beachten das hier unter Umständen Daten dritter unverschlüsselt übertragen werden. Es macht Sinn Mails entsprechend zu verschlüsseln, die entsprechenden PGP Keys sind auf der Kontakt Seite des LDI NRW unter Kontakte zu finden.



Nächste Schritte
Nach meinem letzten Fax habe ich nun Antwort des Beitragsservice erhalten. Lustigerweise nimmt hier keiner Stellung auf die Androhung der Strafanzeige und den Versuch der Abberufung des Datenschutzbeauftragten.




Mittwoch, 29. April 2015
Warten auf den Bundesgerichtshof
Wie nicht anderst zu erwarten wurde gegen den Beschluss der VG Mannheim, diesmal vom SWR!, wiederspruch eingelegt. Da diese zu dem Thema an mehren Fronten anscheiend schon Baustellen haben ist dort schon ein entsprechenden Verfahren anhängig.

Hier finde ich es interesant das dieser nun vom SWR kommt, aber der Beschluss gegen den Beitragsservice lief. Daher stellt sich für mich hier die Frage ob dies zulässig ist.




Montag, 27. April 2015
Ich will meinen Datenschutz - Abberufung des Datenschutzbeauftragten.
Da am Wochende die Frist für den Beitragsservice abläuft meine Daten zu löschen und mich darüber zu Informieren habe ich angefangen mich mit dem Thema Abberufung des Datenschutzbeauftragten zu Beschäftigen.

Für alle die im selben Feld unterwegs sind hier ein warscheinlich guter Einstieg:
Wann kann die Aufsichtsbehörde die Abberufung des Datenschutzbeauftragten verlangen?



Gutachten Rundfunkgebühren - Gebühren, Beitrage oder Steuer,
Das Gutachten setzt sehr aussgiebig mit der Frage aus welche Art von Einnahmen sind die GEZ / BS / ÖR Gebühren eingentlich und was hat dies für Auswirkungen.

Sehr lesenswert.


Edit: Dies ist nicht zwingend ein Lichtblick, da die Gerichte dies in der Regel anderst sehen. Siehe diese Seite



Endlich auf Stand
So .... es ist geschaft alle Schreiben sind hier veröffentlich. Nartürlich werden aktuelle Schreiben entsprechend Zeitnah eingepflegt. Ebenso alles was ich für wichtig oder lesenswert zum Thema Beitragsservice finde.



Ich will meinen Datenschutz - Androhung Strafanzeige
Da wir nun mit den Themen meiner Frau (aktuelle Gebühren) auf den laufenden sind, kann ich mich nun um meinen Datenschutz kümmern. Trotz mehrfacher Aufforderung meine Daten zu löschen, da diese nach RBStV §9 in dieser Form nicht verarbeitet werden dürfen, habe ich keinen Vollzug dessen gemeldet bekommen.

Daher die Androhung einer Anzeige bei zuständigen Staatsanwaltschaft weger Verstoß gegen eben jenen Paragraphen. Ebenso werde ich nach §4g, §4f eine Beschwerde gegen die Berufung des Datenschutzbeauftragten einreichen. Hier muss ich noch prüfen wie dies geht. Hintergrund hierbei ist das dieser trotz mehrfacher Auforderung zur Löschung mit Vorsatz gegen den Datenschutz verstösst in dem er diese nicht verfolgt. Daher ist er nicht, wie gefordert, entsprechend Qalifiziert und / oder neutral.




Nachtrag: Beschluss VG Mannheim / Festsetzungsbescheid
Hier noch ein Nachtrag der uns die Tage erreicht hat. Dieser ist als direkte Antwort auf den Wiederspruch des Festsetzungsbescheid zu sehen. Ebenso steht dieser im Kontext des Vollstreckungsverfahren. Hat keinen Sittlichen Nährwert, da der Beschluss des Vollstreckungsgericht Mannheim steht.

Hier kann aber die Argumentation des Beitragsservice nachgelesen werden der gegenüber dem Gericht eingericht wurde.




Ich will meine Beiträge! (Androhung Mahnbescheid)
Nachdem wir nun mit amtlichen Beschluss festgestellt haben das der Beitragservice NICHT, in der form wie er es tut, Gebühren einzuziehen oder Vollstreckungsmassnahmen einzusetzten kommt nun zwangsläufig die Rückforderung.



Anmerkung: Bis Heute gab es keine Rückmeldung, daher werde ich die Tage den Mahnbescheid erstellen und abschicken.



Und wieder ein Wiederspruch, diesmal der Festsetzungsbescheid
Damit es uns nicht langweilig wird, erneut ein Wiederspruch gegen den Bescheid. Die Richtung des Schreiben ist analog zum Vollstreckungsgericht. Der Beitragsservice hat keine Ansprüche gegen uns, dies ist dem SWR vorbehalten. Das Schreiben lässt jedoch nur den Schluss zu das hier der Beitragsservice derjenige ist der Fordert und nicht als Inkassounternehmen auftritt.

Daher wieder ein Formfehler und keine Rechte ;).




Donnerstag, 23. April 2015
Mein erster Festsetzungsbescheid
Nun haben wir unser ersten Festzungsbescheid bekommen, diesem werden wir entsprechend wiedersprechen.




Meine Worte: Die Beitragspflicht ensteht kraft Gesetzes mit dem Innehaben einer Wohnung.
Mein Worte, nur verstehen tut es keiner. Im Grunde folgt damit der Beitragsservice meiner Argumentation. Schön wäre es nun wenn diese auch nach dem leitspruch Arbeiten würde.

Der Beitragsservice lebt aber eher nach dem Leitsatz: Auskunftpflichtig ist, wer eine Meldeadresse hat, .....

Fazit: Nichts neues, immer noch die alte leier.




natürlich .... alles gut ...
... und wieder ist wochenende, also schnappe ich mir mein Stein und rolle diesen wie Sisyphos wieder den Berg hoch und hoffe das er diesmal oben liegen bleibt.




immer noch alles gut ....
Dieses Schreiben kam erst zwischen unserem Einspruch auf die Vollstreckung und dem Beschluss des VG Mannheim. Tenor nartürlich wie immer ..... alles gut .... alles rechtens ..... mach dir keine Sorgen ..... ich weiss was ich tue *g*



Montag, 20. April 2015
Teilerfolgt - Wiederspruch erfolgreich
Wie erhofft war der Wiederspruch erfolgreich. Aufgrund von formellen Fehler wurde der Erinnerung statt gegeben.
Warten wir auf die nächste Runde ....



Der Beitragsservice hat immer recht, oder ...
Nach dem nun der Vorgang beim Vollstreckunggericht liegt, hat die Gegenseite (Beitragsservice) nun die Möglichkeit Stellung zu nehmen was sie auch getan haben.

Ein Lichtblick ist der Verweis auf einen Beschluss von 2014 in dem wie bei uns entsprechend die Angaben als nicht ausreichend bewertet wurden.
Dies gibt Anlass für die Hoffnung eines Teilsieges.



Sonntag, 19. April 2015
Dagegen!
Wie bereits schon erwähnt nun der Widerspruch, erst ein Fax an den Beitragsservice dann an das Vollstreckungsgericht und die Gerichtsvollzieherin.

Und natürlich auch via Einschreiben ans Gericht.



Hurra - mein neuer Drucker ist da
Endlich ist der neue Laser Drucker da ......
endlich Laser, Duplex usw....
Nun geht alles viel schneller, und Faxen geht auch .....

Werde zukünftig nur noch an den BS Faxen *g*



Wenn die Gerichtsvollzieherin klingelt ....
Ganz so schlimm war es nun auch nicht, jedoch hat das verweigern der Zwangsabgabe nun dazu geführt das der GV beauftragt wurde das Geld beizutreiben :).

Also Telefon in die Hand nehmen und mit der Gerichtsvollzieherin reden. Hierbei kam heraus das sie da gar nichts machen kann, da sie nur vollstreckt. Jedoch verwies Sie uns an das Vollstreckungsgericht.
Dort könnten wir Wiederspruch gegen die Vollstreckung einlegen. Im Amtsdeutsch heißt dies "Erinnerung nach §766 ZPO" und gibt dem der vollstreckt werden soll die Möglichkeit zu erklären warum die Vollstreckung nicht richtig ist.
Dies wird dann vom Vollstreckungsgericht geprüft und ein entsprechender Beschluss erlassen.



Samstag, 18. April 2015
Antrag auf Sperrvermerk (Übermittlungssperren)
Nach den diversen Gesprächen im Rahmen des Datenschutz feststellen musste das der Datenschutz nicht wirklich gegeben ist erinnerte ich mich auch daran das es vor kurzem ein Gesetz gegeben hat die den Datenverkauf durch die EMA (Einwohner Meldeämter) erleichtert.
Wenn man diesem nicht aktiv widerspricht gilt das als stillschweigenden Zustimmung !

DAS GEHT AUCH NUR BEIM STAAT.

Die gute Nachricht, der Wiederspruch ist kostenlos (bin ich gar nicht gewöhnt) und ist auch in ca. 10 Minuten erledigt.
Die schlechte Nachricht, der Beitragsservice bekommt die Daten trotzdem.

Einen Beispiel des auszufüllenden Formular (welches auf den Einwohner Meldeämter / Bürgerdiensten ausgefüllt wird) ist im Link hinterlegt.
Zu den Einwohnerbücher und ähnliche Nachschlagewerke zählt übrigens auch Online Auskünfte der Meldeämter. Dort kann man Adressabfragen für kleines Geld erhalten.
wie zum Beispiel das Meldeportal des Saarlandes

Eine vollständige Unterbindung ist nur möglich wenn der Betreffende der Meldebehörde das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft gemacht hat, die Annahme rechtfertigen, dass ihm oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann (§ 34 MG NW).



Prüfungs- oder Beurteilung der Daten nicht nötig ....
Aufgrund meiner Kontakte zum Datenschutz der Stadt Mannheim stellt sich heraus das diese ihre Hände in Unschuld waschen "dürfen" und müssen.
Aus­füh­rung: weiße Ta­fel­seife (170 g) in schwar­zer Dose – De­sign: Ott­mar Hörl, 1997 // Foto: Rai­ner Schmidt
Ausführung: weiße Tafelseife (170 g) in schwarzer Dose
Design: Ottmar Hörl, 1997
Foto: Rainer Schmidt
zu Beziehen: hier.


Hier ist zu entnehmen: "Eine Prüfung- oder Beurteilungsbefugnis hinsichtlich der Frage, ob die zu übermittelnden Daten für den Zweck der Beitragsverwaltung erforderlich sind, kommt der Stadt Mannheim nicht zu."
Fazit: Der Beitragsservice darf Daten abfragen und sind nur sich selbst Rechenschaft schuldig.



Kontakt zum Datenschutz der Stadt
Nachdem ich festgestellt habe das der Versuch dies mit dem Datenschutz des Beitragsservice zu klären mehr als aussichtslos ist hier der Versuch dies mit dem Städtischen zu Regeln.



Beschweren - Sinnlos
Nach dem vielen unglücklichen versuchen die Sachlage mit dem Datenschutzbeauftragten stand es nun an das Thema mit dessem Vorgesetzten zu erörtern.
Als Laie dache ich, das wäre dann wohl der der Bundes Datenschutz Beauftragte.
Nach diversen Telefonaten mit dem Landes- sowie dem Datenschutzbeauftragten hat sich herausgestellt das der Datenschutzbeauftragte des ÖR und des BS
der Intendant des Öffentlich Rechtlichen ist ......

Dies heißt wohl faktisch .... Beschweren Sinnlos .... soweit zum Rechtsstaat ...
Aber wir sind noch nicht fertig! Die Daten wurden ja auch irgendwo abgeholt, in diesem Fall aus Mannheim.
Nun mal mit dem Datenschutzbeauftragten der Stadt Mannheim reden.

Hier stellt sich die Frage ob die Stadt die Daten hätten nicht blocken müssen wenn diese nicht die Beitragspflicht nachweisen kann.
Der Gedanke hierzu ist das man vor der Übermittlung hätte aufgrund der fehlenden Wohnungsinformation das diese nicht dem RBStV entspricht und daher nicht verarbeitet werden dürfen.

Wir arbeiten dran .....



Freitag, 17. April 2015
Ihhhgnoranz !
Wie immer werde ich mit meinen Einwänden ignoriert, wie sollte es auch anderest sein. Immerhin habe ich nun endlich meinen originalen Auszug um zu sehen was die Jungs so ziehen.



Hier hat sich nun endgültig bestätigt das keine Zuordnung meines Datensatz zur Wohneeinheit / Haushalt erfolgt.
Jedoch wirft dies weitere Fragen auf .... Wozu zum Henker benötigt der Beitragsservice folgende Daten:
  • Rufname
  • Familienstand
  • Frühere Wohnungen



Gedanken zur Rechnung
Was ich mich schon immer Frage, ist die Bezeichnung "Rundfunkbeitrag für 1 Wohnung" nicht deutlich zu schwammig ?
Eine Wohnung in dem Haus, der Stadt, dem Bundesland, .....
Meiner Meinung nach muss das Objekt für das ich Gebühren zahlen soll eindeutig beschrieben sein. Ansonsten könnte ich mich auf den Standpunkt stellen, das die Gebühren für eine Wohnung bereits bezahlt sind, da auch die Gebühren für die Wohnung meines Nachbarn nicht definiert ist und ich dann davon ausgehe das dieser für meine zahlt .... *g* oder so ....



Nicht aufgeben - Datenschützer sind auch Menschen
Nun ja, auch Datenschutzbeauftragte können einen falsch verstehen. Also noch ein Schreiben in der Hoffnung das er nun versteht was ich ihm zu sagen habe.

Der Scan aus der Zitierten Seite der Broschüre "Der Rundfunkbeitrag für Bürgerinnen und Bürgern" findet sich hier.



Dogma - Das Schreiben des Datenschutzbeauftragten
17.10.2014 - Die Antwort ist da.


Wiedereinmal habe ich ein Wutanfall, Gesetzt werden gebeugt und falsch interpretiert. Dabei dachte ich immer Datenschützer müssen neutral sein und dem Datenschutz verpflichtet. Also ..... neues Schreiben ....

Info: EMA - Einwohner Melde Amt



Donnerstag, 16. April 2015
Mein DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER
Nachdem ich nun endlich weis wer MEIN Datenschutzbeauftragter gefunden habe und ich eingesehen habe das die "Nasen" der Hotline keinen Plan haben schreibe ich meinem Retter.



Exkursion in den Datenschutz
Für alle die den entsprechenden Datenschutzbeauftragten für das Öffentlich Rechtlichen (ÖR) suchen.

Zum Datenschutz sollte folgenden Gesetzt in Betracht ziehen:
  • BDSG § 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
  • Abs 1
    Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.
  • BDSG § 3 Weitere Begriffsbestimmungen
  • In diesem Gesetz finden sich eindeutige Definition zum Datenschutz. Dies ist die Grundlage der Argumentationen.
    Abs 1
    Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).
    Abs 3 -5, 7
    Erklärt was erheben, speichern, verarbeiten und Nutzen von personenbezogenen Daten ist.
  • BDSG § 3a Datenvermeidung und Datensparsamkeit
  • Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten und die Auswahl und Gestaltung von Datenverarbeitungssystemen sind an dem Ziel auszurichten, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Insbesondere sind personenbezogene Daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit dies nach dem Verwendungszweck möglich ist und keinen im Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

     

    Hierauf begründet sich §11 RBStV §11 Abs. 5.
  • BDSG § 4 Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
  • Abs 1
    Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.
    Die Einwilligung kann ich hier für mich und meine Frau mal prinzipiell ausschließen.
  • BDSG § 4f Beauftragter für den Datenschutz
  • Abs 2
    Zum Beauftragten für den Datenschutz darf nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Das Maß der erforderlichen Fachkunde bestimmt sich insbesondere nach dem Umfang der Datenverarbeitung der verantwortlichen Stelle und dem Schutzbedarf der personenbezogenen Daten, die die verantwortliche Stelle erhebt oder verwendet. Zum Beauftragten für den Datenschutz kann auch eine Person außerhalb der verantwortlichen Stelle bestellt werden; die Kontrolle erstreckt sich auch auf personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis, insbesondere dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, unterliegen. Öffentliche Stellen können mit Zustimmung ihrer Aufsichtsbehörde einen Bediensteten aus einer anderen öffentlichen Stelle zum Beauftragten für den Datenschutz bestellen.

    Hier habe ich beim Beitragsservice bzw. ÖR zumindest bei dem für mich Zuständigen durchaus meine Zweifel das dieser den Bedingen entspricht.
    Das Thema wird noch kommen und deutlich später noch aufgegriffen :)

     

    Und nun der Brüller .... gilt auch für den Datenschutzbeauftragten des Beitragsservice.
  • BDSG § 4g Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz
  • Abs 1

    Der Beauftragte für den Datenschutz wirkt auf die Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz hin. Zu diesem Zweck kann sich der Beauftragte für den Datenschutz in Zweifelsfällen an die für die Datenschutzkontrolle bei der verantwortlichen Stelle zuständige Behörde wenden. Er kann die Beratung nach § 38 Abs. 1 Satz 2 in Anspruch nehmen. Er hat insbesondere
    1. die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, zu überwachen; zu diesem Zweck ist er über Vorhaben der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten rechtzeitig zu unterrichten,
    2. die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen durch geeignete Maßnahmen mit den Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderen Vorschriften über den Datenschutz und mit den jeweiligen besonderen Erfordernissen des Datenschutzes vertraut zu machen.

  • BDSG § 5 Datengeheimnis
  • Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen sind, soweit sie bei nicht-öffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
    Bei wörtlicher Auslegung könnten man hier wieder in Verbindung mit §11 RBStV durchaus Vorsatz unterstellen wenn entsprechende Daten mit Vorsatz falsche erhoben werden.
  • BDSG § 6 Rechte des Betroffenen
  • Auch hier leiten sich einige interessante Rechte her die man kennen sollte.
  • BDSG § 7 Schadensersatz
  • Fügt eine verantwortliche Stelle dem Betroffenen durch eine nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten einen Schaden zu, ist sie oder ihr Träger dem Betroffenen zum Schadensersatz verpflichtet. Die Ersatzpflicht entfällt, soweit die verantwortliche Stelle die nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hat.
  • BDSG § 9 Technische und organisatorische Maßnahmen
  • Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, die selbst oder im Auftrag personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Anforderungen, zu gewährleisten. Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.
    Da es möglich ist Daten vom Einwohnermeldeamt automatisch zu prüfen ob hier eine Wohnung dokumentiert ist sowie mehr als eine Wohneinheit vorhanden ist kann dieser Paragraph noch relevant werden.
  • BDSG § 11 Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag
  • Hier müsste der Beitragsservice entsprechende Verträge und Dokumentation mit den Entsprechenden Stellen des ÖR haben, müsste man mal abfragen. ..... kommt noch *g*




§ 14 Abs. 9 - Übergangsbestimmungen
(9) Um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung zu ermöglichen, übermittelt jede Meldebehörde für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert innerhalb von längstens zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gegen Kostenerstattung einmalig in standardisierter Form die nachfolgenden Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt:

1. Familienname,
2. Vornamen unter Bezeichnung des Rufnamens,
3. frühere Namen,
4. Doktorgrad,
5. Familienstand,
6. Tag der Geburt,
7. gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung, und
8. Tag des Einzugs in die Wohnung.

Hat die zuständige Landesrundfunkanstalt nach dem Abgleich für eine Wohnung einen Beitragsschuldner festgestellt, hat sie die Daten der übrigen dort wohnenden Personen unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto ausgeglichen ist. Im Übrigen darf sie die Daten zur Feststellung eines Beitragsschuldners für eine Wohnung nutzen, für die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde; Satz 2 gilt entsprechend. Die Landesrundfunkanstalt darf die Daten auch zur Aktualisierung oder Ergänzung von bereits vorhandenen Teilnehmerdaten nutzen. § 11 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Hier stellt sich für mich die Frage Wozu benötigt der Beitragsservice meine Familienstand, gibt es Pozente wenn man ledig oder verheiratet ist ? Ebenso ist nicht nachvollziehbar wieso der Beitragsservice meine vorherigen Namen benötigt. Dies sind für die Abrechnung einer Haushaltsangabe total Überflüssige Daten und sollten, da persönliche Daten, einem besonderen Schutz unterliegen.


Ich sehe eigentlich nur die folgenden Daten als Relevant an:

  • Name
  • Vorname
  • Bezeichnung der Wohnung (Adresse + Wohneinheit)
  • Bankdaten




§ 11 Verwendung personenbezogener Daten
(1) Beauftragt die Landesrundfunkanstalt Dritte mit Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs oder der Ermittlung von Beitragsschuldnern, die der Anzeigepflicht nach § 8 Abs. 1 nicht oder nicht vollständig nachgekommen sind, so gelten für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der dafür erforderlichen Daten die für die Datenverarbeitung im Auftrag anwendbaren Bestimmungen.

(2) Beauftragen die Landesrundfunkanstalten eine Stelle nach § 10 Abs. 7 Satz 1 mit Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern, ist dort unbeschadet der Zuständigkeit des nach Landesrecht für die Landesrundfunkanstalt zuständigen Datenschutzbeauftragten ein behördlicher Datenschutzbeauftragter zu bestellen. Er arbeitet zur Gewährleistung des Datenschutzes mit dem nach Landesrecht für die Landesrundfunkanstalt zuständigen Datenschutzbeauftragten zusammen und unterrichtet diesen über Verstöße gegen Datenschutzvorschriften sowie die dagegen getroffenen Maßnahmen. Im Übrigen gelten die für den behördlichen Datenschutzbeauftragten anwendbaren Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.

(3) Die zuständige Landesrundfunkanstalt darf von ihr gespeicherte personenbezogene Daten der Beitragsschuldner an andere Landesrundfunkanstalten auch im Rahmen eines automatisierten Abrufverfahrens übermitteln, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden oder der empfangenden Landesrundfunkanstalt beim Beitragseinzug erforderlich ist. Es ist aufzuzeichnen, an welche Stellen, wann und aus welchem Grund welche personenbezogenen Daten übermittelt worden sind.

(4) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann im Wege des Ersuchens für Zwecke der Beitragserhebung sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag besteht, personenbezogene Daten bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen erheben, verarbeiten oder nutzen. Voraussetzung dafür ist, dass

1. die Datenbestände dazu geeignet sind, Rückschlüsse auf die Beitragspflicht zuzulassen, insbesondere durch Abgleich mit dem Bestand der bei den Landesrundfunkanstalten gemeldeten Beitragsschuldner, und

2. sich die Daten auf Angaben beschränken, die der Anzeigepflicht nach § 8 unterliegen und kein erkennbarer Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung hat.


Die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung bei den Meldebehörden beschränkt sich auf die in § 14 Abs. 9 Nr. 1 bis 8 genannten Daten. Daten, die Rückschlüsse auf tatsächliche oder persönliche Verhältnisse liefern könnten, dürfen nicht an die übermittelnde Stelle rückübermittelt werden. Das Verfahren der regelmäßigen Datenübermittlung durch die Meldebehörden nach den Meldegesetzen oder Meldedatenübermittlungsverordnungen der Länder bleibt unberührt. Die Daten Betroffener, für die eine Auskunftssperre gespeichert ist, dürfen nicht übermittelt werden.

(5) Die Landesrundfunkanstalt darf die in Absatz 4 und in § 4 Abs. 7, § 8 Abs. 4 und 5 und § 9 Abs. 1 genannten Daten und sonstige freiwillig übermittelte Daten nur für die Erfüllung der ihr nach diesem Staatsvertrag obliegenden Aufgaben erheben, verarbeiten oder nutzen. Die erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht. Nicht überprüfte Daten sind spätestens nach zwölf Monaten zu löschen. Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten.

Zu Punkt 4.1 ist zu erwähnen das hier geregelt wird wie mit Personenbezogenen Daten, insbesondere diese die durch §14 vom Einwohnermeldeamt geliefert wurden umzugehen ist.

Hier ist zu lesen das die Vorrausetzungen hierfür erfüllt werden MÜSSEN. Dies ist daher keine kann Bedingung ("sollte") sondern eine muss Bestimmung (müssen).

Dies heisst im Umkehrschluss, lassen die Daten keine Rückschlüsse auf Beitragspflicht zu sind dies entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen (unverzüglich) zu löschen. Da in der Regel bei den Einwohnermeldeämter keine Zuordnung zur Wohnung gepflegt wird kann davon ausgegangen werden das dies alle Mehrfamilien Häuser betrifft. Eine Ausnaheme ist bei den Hochhäuser zu sehen, da dort in der Regel die Wohnungsnummer mit erfasst wird.




§ 9 RBStV - Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung
(1) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann von jedem Beitragsschuldner oder von Personen oder Rechtsträgern, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben, Auskunft über die in § 8 Abs. 4 genannten Daten verlangen. Kann die zuständige Landesrundfunkanstalt den Inhaber einer Wohnung oder einer Betriebsstätte nicht feststellen, ist der Eigentümer oder der vergleichbar dinglich Berechtigte der Wohnung oder des Grundstücks, auf dem sich die Betriebsstätte befindet, verpflichtet, der Landesrundfunkanstalt Auskunft über den tatsächlichen Inhaber der Wohnung oder der Betriebsstätte zu erteilen. Bei Wohnungseigentumsgemeinschaften kann die Auskunft auch vom Verwalter verlangt werden. Die Landesrundfunkanstalt kann mit ihrem Auskunftsverlangen neben den in § 8 Abs. 4 und 5 genannten Daten im Einzelfall weitere Daten erheben, soweit dies nach Satz 1 erforderlich ist; § 11 Abs. 5 gilt entsprechend. Die Landesrundfunkanstalt kann für die Tatsachen nach Satz 1 und die Daten nach Satz 4 Nachweise fordern. Der Anspruch auf Auskunft und Nachweise kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden.

(2) Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens
1. der Anzeigepflicht,
2. zur Leistung des Rundfunkbeitrags, zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder zu deren Ermäßigung,
3. der Erfüllung von Auskunfts- und Nachweispflichten,
4. der Kontrolle der Beitragspflicht,
5. der Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen und
6. in den übrigen in diesem Staatsvertrag genannten Fällen

durch Satzung zu regeln. Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde und ist in den amtlichen Verkündungsblättern der die Landesrundfunkanstalt tragenden Länder zu veröffentlichen. Die Satzungen der Landesrundfunkanstalten sollen übereinstimmen.

Meiner Meinung nach geht aus dem Makierten Text eindeutig hervor das beim Thema Datenerhebung und Ermittlung von Zahlungverpflichteten ausschliesslich die Eiigentümer oder Vermieter dazu genötigt werden können Auskunft zu erteilen. Dies macht vor allem daher Sinn da in einem Mehrfamilienhaus mit 7 Einheiten es total egal ist wer dort wohnt und wie die Beziehungen zueinander sind wenn für alle 7 Haushalte entsprechend GEZahlt wird.


Meiner Meinnung ist das Abfragen von den Daten zu einem komplett "bezahlten" Gebäude rechtswiedrig und wiederspricht dem Datenschutz, hierzu mehr im §11 Verwendung personenbezogener Daten.




§ 2 RBStV - Rundfunkbeitrag im privaten Bereich

(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.


(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.


(3) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung . Die Landesrundfunkanstalt kann von einem anderen als dem bisher in Anspruch genommenen Beitragsschuldner für eine Wohnung für zurückliegende Zeiträume keinen oder nur einen ermäßigten Beitrag erheben, wenn dieser das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung oder Ermäßigung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 im Zeitpunkt der Inanspruchnahme nachweist.

(4) Ein Rundfunkbeitrag ist nicht zu entrichten von Beitragsschuldnern, die aufgrund Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August 1964 zu dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) oder entsprechender Rechtsvorschriften Vorrechte genießen.
Aus Punkt 1. geht hervor das sich Art des Beitrags verändert hat, anderst als bei der GEZ die Personen bezogen abrechnet ist nun die Wohneinheit / Haushalt die Berechnungsgrundlage.


Ebenso ist unter 2.1 und 2.2 zu entnehmen das sich diese die Angaben auf den Inhaber einer Wohnung beziehen! Daher kann NICHT Aufgrund einer Meldeadresse ohne Wohnungsangabe darauf geschlossen werden das man Inhaber dieser Wohnung ist.




Hurra der Gebühren Staatsvertrag ist da ....
Heute habe ich meinen Staatsvertrag per Post bekommen, dies sogar kostenlos. Also werde ich mich ausgiebig mit diesem auseinandersetzen. Gott sei gepriesen das dies nur 4 Seiten sind.

Endlich etwas das überschaubar ist .....




Erstkontakt
Zu dieser Zeit glaubte ich noch an eine gütliche Einigung mit dem Betragservice. Ich dachte du rufst dort an und teilst diesen mit das dies eine Missverständniss sei.
Also gedacht getan ..... Hurra ein "unqualifizierter Servicedesk" ..... wie ich das hasse.
Ich habe dem Agent *** leicht ironisch *** mitgeilt das ich kein Konto bei Ihnen habe.

Fand dieser nicht lustig, haben wohl kein Humor dort. (Heute verstehe ich auch warum :)). Nach Rückfrage woher diese meine Daten haben und auf Grund welcher Grundlage ich einfach erfasst wurde.

Hier wurde ich das erste mal auf Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) verwiesen mit dem Kommentar alles rechtens ..... wie sollte es auch anders sein ;).

Nach noch einigen Unfruchtbaren Gesprächen haben ich mir diesen dann entsprechend zusenden lassen und das Gespräch beendet.

Dies war der Anfang der Reise .....